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1. Warum ist eine private Haftpflichtversicherung wichtig?

Eine spezielle Haftpflichtversicherung für Kinder mit Behinderung, gibt es so etwas überhaupt? Aber der Reihe nach…

Wenn Sie einem Dritten einen Schaden zufügen, dann kann dieser einen Anspruch auf Schadenersatz gegen Sie haben. Das kann ein Sach-, Personen- und/oder Vermögensschaden sein. Sie müssen für den entstandenen Schaden aufkommen – übrigens u. U. auch, wenn Ihr Kind den Schaden verursacht hat (dazu im weiteren Verlauf mehr).

Dabei ist es egal, ob Sie den Schaden aus Versehen, Leichtsinn oder aus Unachtsamkeit verursacht haben. Im Ernstfall kann auf Ihr gesamtes Vermögen zurückgegriffen werden.

In so einem Fall greift Ihre private Haftpflichtversicherung und schützt Sie und alle mitversicherten Familienmitglieder.

Die Versicherung übernimmt bei einem versicherten Ereignis die anfallenden Kosten in der Höhe der im Versicherungsvertrag vereinbarten Deckungssumme. Dies sind im Idealfall 15 Mio. Euro oder mehr. Damit kleine Missgeschicke keine großen finanziellen Folgen haben, schützt eine private Haftpflichtversicherung Sie und Ihre Familie daher vor finanziellen Risiken.

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, dann haben Sie im Idealfall auch eine Haftpflichtversicherung für Kinder mit Behinderung.

Auch wenn das Wort „Pflicht“ in Haftpflichtversicherung steckt, gesetzlich verpflichtend ist die Privathaftpflichtversicherung nicht. Dennoch sollten Sie für einen kleinen Beitrag von weit unter 100 € im Jahr für sich und Ihre Familie eine solche Versicherung besitzen.

2. Haftpflichtversicherung Kinder – immer automatisch mitversichert?

Achten Sie darauf, dass Sie einen Familientarif gewählt haben oder einen Single-/Partnertarif mit Kind. Dann ist die gesamte Familie abgesichert und vorerst auch Ihr Kind mit Behinderung.

Ob Ihr ausgewählter Tarif auch dann leistet, wenn Ihr Kind mit Behinderung einen Schaden verursacht, ist noch von anderen Faktoren abhängig, die ich in diesem Blogartikel erläutere.

Wichtig ist aber zuerst einmal der Familientarif. Dann sind Ihr Ehepartner oder Lebenspartner mit identischer Wohnanschrift und die zum Haushalt gehörenden Kinder bis zu einem Alter von maximal 27 Jahren mitversichert.

Bis mindestens zum 18. Lebensjahr sind Kinder dann über die Eltern haftpflichtversichert. Bis zum 27. Lebensjahr sogar, wenn Sie eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium beginnen.

Erst, wenn die Kinder eine Arbeitsstelle antreten mit einem dauerhaften Arbeitsverhältnis, benötigen sie eine eigene Privathaftpflicht. Gleiches gilt bei Heirat oder Zweitstudium.

Folgende Sonderregel kann ich meinen Kunden anbieten – das ist allerdings eine spezielle Klausel, die Sie bitte nicht allgemein verstehen und die Sie nicht automatisch in Ihrer anderweitigen Haftpflichtversicherung mit drin haben:

Behinderte oder dauernd pflegebedürftige Kinder im Haushalt, sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, auch über Vollendung des 30. Lebensjahrs hinaus, sind mitversichert.
Schnell verstecken, dann merkt es hoffentlich niemand. Aber keine Sorge: Mit einer Haftpflichtversicherung für Kinder mit Behinderung sind alle Familienmitglieder gut geschützt.

3. Deliktunfähig und trotzdem haftpflichtversichert?

Kinder unter 7 Jahren sind deliktunfähig. Das bedeutet, dass sie für ihr eigenes Handeln noch nicht die Verantwortung tragen.

Grundsätzlich ist es so, dass man als Verursacher für den entstandenen Schaden einem Dritten gegenüber aufkommen muss. Zunächst prüft der Versicherer dahingehend die Ansprüche.

Ist Ihr Kind der Verursacher eines Schadens, kommt es darauf an, ob es überhaupt schon in der Lage war, die Konsequenzen seiner Handlungen zu überblicken. Kinder sind vom Gesetz erst ab dem 7. Geburtstag für ihr Handeln verantwortlich und damit deliktfähig.

Im Straßenverkehr liegt diese Grenze sogar erst bei 10 Jahren. Das bedeutet, dass Eltern für ihre Kinder nicht immer haften müssen, wenn diese einen Schaden verursachen.

Beispiel: Lässt Ihre fünfjährige Tochter beim Besuch der Nachbarn etwa deren iPad auf den Steinboden fallen, gilt die Kleine als deliktunfähig. Selbst wenn Sie eine Privathaftpflichtversicherung (auch im Familientarif) haben, in der das Kind mitversichert ist, muss diese für den Schaden nicht aufkommen. Die Nachbarn hätten damit ein demoliertes iPad und einfach Pech gehabt. 

Jetzt haben Sie eine Haftpflichtversicherung für Kinder mit Behinderung abgeschlossen und diese muss nicht zahlen?

Aber Sie wollen doch gerade die Unannehmlichkeit mit dem Nachbarn aus dem Wege schaffen. Selbstverständlich wollen Sie für den Schaden, den Ihr Kind verursacht hat, einstehen. Idealerweise mit Hilfe der dafür abgeschlossenen privaten Haftpflichtversicherung.

Die Deliktfähigkeit betrifft die Verantwortlichkeit, für das eigene Handeln einzustehen und für die daraus möglicherweise resultierenden Ansprüche eintreten zu müssen. Derjenige, der sich gemäß § 827 BGB in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder im Zustand der Bewusstlosigkeit befindet, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

Demnach sind nicht nur Kinder unter 7 Jahren deliktunfähig, sondern auch Kinder und gar Erwachsene mit einer geistigen Behinderung über das 7. Lebensjahr hinaus.

Bei Menschen mit schweren geistigen Behinderungen dürfte im Regelfall davon auszugehen sein, dass sie nicht in der Lage sind, ihr Handeln als Unrecht zu erkennen. Allerdings kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, da es denkbar ist, dass auch ein Mensch mit einer geistigen Behinderung zum Zeitpunkt der Schadenshandlung die erforderliche Einsicht besaß und zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies kann beispielsweise bei einem einfach strukturierten Delikt der Fall sein, etwa wenn eine Autoantenne abgeknickt wird. Die Rede ist dann von einer gezielt vorgenommenen Sachbeschädigung.

4. Aufsichtspflichtverletzung hilft. Aber nicht nur die!

Kurios, aber wahr: Haben Sie als Eltern in genau dieser Konstellation mit dem Schaden am iPad die Aufsichtspflicht verletzt, springt jede private Familienhaftpflichtversicherung ein.

Das wäre im Beispiel dann der Fall, wenn Sie den Nachbarn in der Küche beim Tischdecken helfen und sich dabei so gut unterhalten, dass Ihre Tochter über eine Stunde nebenan im Wohnzimmer unbeaufsichtigt bleibt.

Auch hier ist das Kind nicht schadensersatzpflichtig, aber Sie als Eltern, weil Sie Ihre Aufsichtspflicht offensichtlich verletzt haben.

Die Privathaftpflichtversicherung muss den entstandenen Schaden am iPad der Nachbarn übernehmen.

Aufsichtspflichtverletzung hin oder her: Das spielt in meiner Haftpflichtversicherung für Kinder mit Behinderung keine Rolle.

Es wird auch dann der Schaden beglichen, wenn Sie als Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Dies ist nämlich fast immer ein schmaler Grad und kann fast nie pauschal immer gleich beurteilt werden. Ihre dreijährige Tochter beaufsichtigen Sie sicherlich anders und häufiger, als dass Sie dies bei Ihrer sechsjährigen Tochter tun.

Am Ende bleibt immer der Schaden und diesen möchten Sie nicht aus eigener Tasche zahlen. Dafür sollte Ihre Haftpflichtversicherung für Kinder mit Behinderung greifen.

Im Gespräch vertieft, kann die Aufsichtspflicht von Eltern schnell verletzt werden. Sie müssen dann für den Schaden, welches ihr Kind verursacht hat, aufkommen.

5. Alles mit drin: Meine Haftpflichtversicherung für Kinder mit Behinderung

Es ist doch für alle Beteiligten (für Sie oder Ihr Kind als Verursacher und für den Geschädigten) das einfachste, wenn sämtliche verursachte Schäden durch die Haftpflichtversicherung bezahlt werden.

Hierzu bedarf es einer Haftpflichtversicherung für Kinder mit Behinderung, die folgendes leistet:

  • Schäden durch deliktunfähige Personen, insbesondere Kinder, sind mitversichert.
  • Volljährige, unverheiratete Kinder in häuslicher Gemeinschaft bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs, vor und während der Ausbildung bzw. des Studiums auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft und über das 30. Lebensjahr hinaus sind mitversichert.
  • Behinderte oder dauernd pflegebedürftige Kinder im Haushalt, sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, auch über Vollendung des 30. Lebensjahrs hinaus, sind mitversichert.
  • Die Versicherungssumme beträgt 50 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden.
  • Versicherungsschutz 24/7 weltweit: Bei Freunden und Verwandten, in der Freizeit, in der Schule. Nur innerhalb der Familie besteht kein Versicherungsschutz, weil man sich nicht selbst schädigen kann!
  • Schäden an gemieteten oder geliehenen sonstigen Sachen.
  • Blinden- oder Behindertenbegleithund ist mitversichert.

Diese Privathaftpflicht für die Familie kostet keine 70 € im Jahr und bietet darüber hinaus noch sehr viele weitere gute Highlights. Es ist keine Basisabsicherung, sondern wirklich eine absolute top Haftpflichtversicherung für Kinder mit Behinderung.

Übrigens fragen mich auch sehr viele Eltern nach einer Unfallversicherung für Kinder mit Pflegegrad oder Behinderung. Auch hier kann ich helfen. Lesen Sie hierzu gerne meinen Blog: https://www.dennisjuraschuk.de/unfallversicherung-behinderte-kinder/

6. Wo und wie bekomme ich die Haftpflichtversicherung für Kinder mit Behinderung?

Als Versicherungsmakler, der auf die junge Familie und ganz besonders auf Kinder mit Behinderung spezialisiert ist, helfe ich Ihnen liebend gerne beim Abschluss dieser Versicherung.

Buchen Sie einfach einen Online-Termin oder Telefon-Termin hier über meine Website.

Alternativ können Sie mir auch eine E-Mail schreiben, so dass ich Sie dann kontaktieren werde.

Der Abschluss erfolgt voll digital und damit ziemlich schnell – so unkompliziert wie möglich.

Gerne stehe ich Ihnen aber auch für weitere Fragen, die sicherlich auftauchen, zur Verfügung.

Ich freue mich Sie kennenzulernen.

Ihr Dennis Juraschuk Versicherungsmakler

Post Author: Dennis Juraschuk

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