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Welche Fristen bei der Kindernachversicherung?

Bei der Kindernachversicherung zählt folgendes: Nur innerhalb der ersten beiden Lebensmonate kann ein Kind ohne Gesundheitsprüfung in die private Krankenversicherung gelangen.

Dies zählt für die Krankenvollversicherung als auch für die Zusatzversicherungen.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Pflichten der Versicherer.

Das macht es im Falle des Krankenversicherungsschutzes für Neugeborene sogar sehr zum Vorteil der Kunden: Denn das sonst drohende Risiko, aufgrund von Vorerkrankungen oder gar Geburtsfehlern vom Versicherer nicht angenommen zu werden, ist hier gesetzlich ausgeschlossen. Es gibt auch ausdrücklich keine Zuschläge oder Wartezeiten im Hinblick auf gesundheitliche Risiken.

Ein Recht auf einen Zuschlag wird lediglich bei Adoptionen eingeräumt. Allerdings darf dieser Zuschlag auch nicht ins Unermessliche steigen, sondern maximal bis zur Höhe der eigentlichen Prämie gehen.

Im schlimmsten Fall bezahlen Sie also die doppelte Prämie. Das ist bei Kindern in den allermeisten Fällen immer noch deutlich weniger ist als Ihr eigener Beitrag als erwachsener Elternteil.

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 198 Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens 2 Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf 3 Monate nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.

Für Sie ergeben sich aus diesen Bedingungen also Rechte und Fristen, die Sie einhalten sollten. Innerhalb der letzten Monate vor der Geburt sollten Sie es vermeiden den Versicherer zu wechseln. Falls ein solcher Versichererwechsel doch unvermeidlich sein sollte, sollten Sie sich unbedingt vom neuen Krankenversicherer vor Vertragsabschluss schriftlich bestätigen lassen, dass die Gesellschaft hier auf die Einhaltung der Frist für Ihren Nachwuchs verzichtet. In der Praxis ist das für gewöhnlich unproblematisch.

Verkürzte Kindernachversicherung

Im Versicherungsvertragsgesetzt ist geregelt, dass die Mindestversicherungsdauer des Elternteils 3 Monate nicht übersteigen darf, damit genau diese Kindernachversicherung auch anwendbar ist.

Es steht aber jedem Krankenversicherer frei eine verkürzte Kindernachversicherung anzubieten.

Das bedeutet, dass die Eltern vielleicht auch nur 2 oder gar einen Monat Mindestversicherungsdauer benötigen, damit die Kindernachversicherung akzeptiert wird.

Zugegeben, fast alle Krankenversicherer weichen nicht vom VVG ab und bestehen somit auf die 3 Monate Mindestversicherungsdauer der Eltern.

Ich kenne aber einen privaten Krankenversicherer, der aktuell nämlich eine sehr verkürzte Mindestversicherungsdauer der Eltern zu Grunde legt, nämlich genau einen Tag.

Das ist ein absoluter Kundenvorteil, wenn Sie als Elternteil noch kurz vor der Geburt für Ihr bald zur Welt kommendes Baby die Kindernachversicherung sichern möchten.

Dann entfällt vieles und die Krankenhauszusatzversicherung für Kinder bekommt folgende Vorteile:

Es ist eine Krankenhauszusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung, ohne Gesundheitsfragen, ohne Wartezeit und sie ist trotz Vorerkrankungen möglich!

Wenn Sie Ihrem Kind diese Kindernachversicherung ermöglichen, besteht in der Regel ein Leben lang die bestmögliche medizinische Versorgung im Krankenhaus.

Im Idealfall hat Ihr Kind dann ein Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung. Gleichzeitig eine freie Krankenhauswahl, die sogar eine Unterbringung in Privatkliniken ermöglicht.

Der Tarif leistet dann auch am besten oberhalb der Gebührenordnung, so dass der Zutritt zur Spitzenmedizin für Ihr Kind gewährleistet ist. Besser geht es doch gar nicht und das zu einem Preis von ca. 6 € im Monat bei Kleinkindern.

Eine Kindernachversicherung ist immer die einfachste und beste Möglichkeit den besten Krankenversicherungsschutz für Ihr Kind zu erhalten.

Verpassen Sie also nicht die Kindernachversicherung – unabhängig davon, ob Ihr Kind gesund, mit einer Vorerkrankung oder gar Behinderung zur Welt kommt.

Machen Sie sich am noch während Ihrer Schwangerschaft Gedanken über Ihren Versicherungsschutz und den Ihres bald geborenen Kindes. Lesen Sie hierzu auch gerne meinen Blogartikel Krankenhauszusatzversicherung bei Schwangerschaft.

Gerne helfe ich Ihnen als unabhängiger Versicherungsmakler dabei die Kindernachversicherung in Anspruch zu nehmen.

Schreiben Sie mir gerne eine Email (me@dennisjuraschuk.de), wenn Sie Fragen haben oder eine kostenlose Online-Versicherungsberatung bei mir wünschen.

Über meinen Online-Terminkalender können Sie auch einen kostenlosen Termin buchen.

Ich freue mich, wenn ich Ihnen mit meinem Blogartikel weiterhelfen konnte.

Vielleicht bis bald in der Videoberatung.

Beste Grüße,

Ihr Dennis Juraschuk Versicherungsmakler

Post Author: Dennis Juraschuk

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